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Kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden?

Ja, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Ein längerfristiger oder dauerhafter Ausschluss setzt regelmäßig eine Kindeswohlgefährdung voraus. Als mildere Maßnahme kann beispielsweise begleiteter Umgang angeordnet werden.