Unterhalt kann für die Vergangenheit grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem die unterhaltspflichtige Person zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde. Ausnahmen sind möglich. Eine frühzeitige schriftliche Geltendmachung ist daher wichtig.
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