Trennungsunterhalt kann vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet sein. Voraussetzung sind insbesondere ein Unterhaltsbedarf, die Bedürftigkeit der berechtigten Person und die Leistungsfähigkeit der anderen Person. Die ehelichen Lebensverhältnisse beeinflussen die Höhe.
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