Zunächst wird bei jedem Ehepartner vom Endvermögen das Anfangsvermögen abgezogen. Hat eine Person beispielsweise 200.000 Euro und die andere 80.000 Euro Zugewinn erzielt, beträgt der Unterschied 120.000 Euro. Der grundsätzliche Ausgleichsanspruch beläuft sich dann auf 60.000 Euro.
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