Nein. Auch während einer Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehepartner grundsätzlich Eigentümer seines eigenen Vermögens. Erst bei Beendigung des Güterstands entsteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Zahlung. Einzelne Vermögensgegenstände werden durch den Zugewinnausgleich nicht automatisch geteilt.
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