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2. Der Scheidungsantrag

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Hierfür besteht Anwaltszwang: Der Scheidungsantrag muss durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingereicht werden.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es grundsätzlich, wenn der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte benötigt für die bloße Zustimmung zur Scheidung grundsätzlich keinen eigenen Anwalt.