Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das bedeutet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner sie wiederherstellen. In der Regel wird dies nach Ablauf des Trennungsjahres angenommen.
Das Trennungsjahr ist ein Zeitraum von grundsätzlich zwölf Monaten, in dem die Ehepartner getrennt leben. Es soll zeigen, dass die Trennung dauerhaft ist. Stimmen beide der Scheidung zu, kann nach diesem Zeitraum regelmäßig die Scheidung ausgesprochen werden.
Ja. Ehepartner können innerhalb derselben Wohnung getrennt leben. Erforderlich ist eine erkennbare Trennung der Lebensbereiche, häufig als „Trennung von Tisch und Bett“ bezeichnet. Gemeinsames Wirtschaften, gemeinsame Freizeitgestaltung und gegenseitige Versorgungsleistungen sollten weitgehend beendet sein.
Nur ausnahmsweise. Eine sogenannte Härtefallscheidung kommt in Betracht, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, unzumutbar wäre. Die Anforderungen der Gerichte sind hoch; eine bloß konfliktreiche Trennung genügt normalerweise nicht.
Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe grundsätzlich unwiderlegbar vermutet. Eine Scheidung kann dann auch gegen den Willen des anderen Ehepartners erfolgen. Bereits nach einem Jahr kann sie möglich sein, wenn das Scheitern der Ehe anderweitig nachgewiesen wird.
Der Scheidungsantrag muss grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt der andere Ehepartner keinen eigenen Anwalt, wenn er lediglich zustimmt und keine eigenen Anträge stellt. Ein gemeinsamer Anwalt beider Ehepartner ist jedoch nicht möglich, weil ein Anwalt nur eine Seite vertritt.
Die Dauer hängt insbesondere vom Versorgungsausgleich, der Auskunftserteilung der Versorgungsträger und möglichen Streitpunkten ab. Eine einvernehmliche Scheidung kann häufig innerhalb mehrerer Monate abgeschlossen werden. Komplexe Folgesachen können das Verfahren deutlich verlängern.
Zu den Scheidungsfolgen gehören insbesondere Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung und Haushaltsgegenstände. Sorge- und Umgangsfragen können ebenfalls gerichtlich geregelt werden, müssen aber nicht automatisch Teil des Scheidungsverfahrens sein.
Der Zugewinnausgleich gleicht unterschiedliche Vermögenszuwächse aus, die Ehepartner während der Ehe erzielt haben. Vereinfacht wird für jeden Ehepartner die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen berechnet. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds ausgleichen.
Nein. Auch während einer Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehepartner grundsätzlich Eigentümer seines eigenen Vermögens. Erst bei Beendigung des Güterstands entsteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Zahlung. Einzelne Vermögensgegenstände werden durch den Zugewinnausgleich nicht automatisch geteilt.
Zunächst wird bei jedem Ehepartner vom Endvermögen das Anfangsvermögen abgezogen. Hat eine Person beispielsweise 200.000 Euro und die andere 80.000 Euro Zugewinn erzielt, beträgt der Unterschied 120.000 Euro. Der grundsätzliche Ausgleichsanspruch beläuft sich dann auf 60.000 Euro.
Bei einer Scheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich. Für den Bestand des Anfangsvermögens kommt es regelmäßig auf den Beginn des Güterstands beziehungsweise die Eheschließung an. Der Trennungszeitpunkt kann zusätzlich für Auskunfts- und Kontrollansprüche wichtig sein.
Ja. Verbindlichkeiten werden grundsätzlich sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen berücksichtigt. Deshalb kann auch ein negatives Anfangsvermögen relevant sein. Entscheidend ist, wem die jeweilige Verbindlichkeit rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen ist.
Erbschaften und bestimmte Schenkungen werden dem Anfangsvermögen des Empfängers zugerechnet und damit grundsätzlich privilegiert. Eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung kann jedoch Zugewinn darstellen.
Ja. Im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich bestehen Ansprüche auf Auskunft und Belege über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Wertermittlung verlangt werden.
In Betracht kommen insbesondere Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt. Daneben können Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Eltern, Sonderbedarf oder Mehrbedarf eines Kindes relevant sein. Jede Unterhaltsart hat eigene Voraussetzungen.
Trennungsunterhalt kann vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet sein. Voraussetzung sind insbesondere ein Unterhaltsbedarf, die Bedürftigkeit der berechtigten Person und die Leistungsfähigkeit der anderen Person. Die ehelichen Lebensverhältnisse beeinflussen die Höhe.
Maßgeblich sind insbesondere das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen, das Alter des Kindes, die Betreuungsform, weitere Unterhaltspflichten und das Kindergeld. In der Praxis dient die Düsseldorfer Tabelle als wichtige Orientierung; sie ist jedoch kein Gesetz. Der gesetzliche Mindestunterhalt ist in § 1612a BGB geregelt.
Lebt das minderjährige Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil leistet grundsätzlich Barunterhalt. Bei volljährigen Kindern haften normalerweise beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
Bei annähernd gleichwertiger Betreuung kann sich die Berechnung deutlich vom Residenzmodell unterscheiden. Häufig werden die bereinigten Einkommen beider Eltern, der erhöhte Bedarf des Kindes, das Kindergeld und die jeweiligen Betreuungsanteile berücksichtigt. Ein Wechselmodell beseitigt eine Zahlungspflicht nicht automatisch.
Unterhalt kann für die Vergangenheit grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem die unterhaltspflichtige Person zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde. Ausnahmen sind möglich. Eine frühzeitige schriftliche Geltendmachung ist daher wichtig.
Das Sorgerecht umfasst die Verantwortung für die Person und das Vermögen eines minderjährigen Kindes. Dazu gehören beispielsweise Gesundheit, Schule, Aufenthaltsbestimmung, religiöse Erziehung, Vermögensverwaltung und rechtliche Vertretung.
Ja. Trennung und Scheidung ändern ein bestehendes gemeinsames Sorgerecht nicht automatisch. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern weiterhin gemeinsam treffen. Alltägliche Entscheidungen trifft in der Regel der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält.
Dazu können die Wahl oder der Wechsel der Schule, wesentliche medizinische Behandlungen, die dauerhafte Bestimmung des Lebensmittelpunkts oder ein weitreichender Umzug gehören. Routinefragen wie Ernährung, Schlafenszeiten oder gewöhnliche Freizeitaktivitäten zählen regelmäßig zu den Alltagsentscheidungen.
Das Familiengericht kann die Sorge vollständig oder teilweise auf einen Elternteil übertragen, wenn der andere zustimmt oder wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Ein bloßer Konflikt zwischen den Eltern reicht nicht in jedem Fall aus.
Bei gemeinsamem Sorgerecht kann ein Umzug, der den Lebensmittelpunkt oder den Kontakt zum anderen Elternteil wesentlich verändert, eine gemeinsam zu treffende Entscheidung sein. Kommt keine Einigung zustande, kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis für diese Frage einem Elternteil übertragen.
Es gibt kein starres Alter, ab dem ein minderjähriges Kind allein entscheidet. Der Wille des Kindes wird jedoch mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife stärker berücksichtigt. Ausschlaggebend bleibt das Kindeswohl.
Das Sorgerecht betrifft die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis für das Kind. Das Umgangsrecht betrifft den persönlichen Kontakt. Deshalb kann auch ein Elternteil ohne Sorgerecht ein Umgangsrecht haben.
Das Gesetz gibt keinen festen Rhythmus vor. Die Regelung muss zum Alter, Alltag, Gesundheitszustand und zu den Bindungen des Kindes passen. Häufige Modelle sind Wochenendkontakte, Kontakte unter der Woche sowie eine Aufteilung von Ferien und Feiertagen.
Eltern können den Umgang einvernehmlich regeln. Unterstützen können das Jugendamt oder eine Beratungsstelle. Kommt keine tragfähige Einigung zustande, kann das Familiengericht Umfang und Ausgestaltung des Umgangs festlegen.
Der Kindeswille muss ernst genommen und altersgerecht berücksichtigt werden. Eine Ablehnung führt jedoch nicht automatisch zum Ausschluss des Umgangs. Es muss geklärt werden, warum das Kind den Kontakt ablehnt und welche Regelung seinem Wohl entspricht.
Ja, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Ein längerfristiger oder dauerhafter Ausschluss setzt regelmäßig eine Kindeswohlgefährdung voraus. Als mildere Maßnahme kann beispielsweise begleiteter Umgang angeordnet werden.
Großeltern, Geschwister und enge Bezugspersonen können ein Umgangsrecht haben, wenn der Kontakt dem Wohl des Kindes dient. Entscheidend sind die tatsächliche Beziehung und die Bedeutung des Kontakts für das Kind.
Der Versorgungsausgleich verteilt die während der Ehe erworbenen Alters- und Invaliditätsversorgungen zwischen den Ehepartnern. Typischerweise werden für die ausgleichsberechtigte Person eigene Anrechte beim jeweiligen Versorgungsträger begründet.
Berücksichtigt werden können insbesondere gesetzliche Rentenanwartschaften, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen, betriebliche Altersversorgung und bestimmte private Altersvorsorgeverträge. Nicht jede Kapitalanlage ist ein Versorgungsanrecht; manche Werte fallen stattdessen in den Zugewinnausgleich.
Die Ehezeit beginnt versorgungsausgleichsrechtlich am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich nur durchgeführt, wenn ein Ehepartner ihn beantragt. Bei längeren Ehen erfolgt er im Regelfall von Amts wegen.
Ehepartner können Vereinbarungen über einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss treffen. Vor Rechtskraft der Entscheidung ist regelmäßig eine notarielle Beurkundung oder eine gerichtliche Protokollierung erforderlich. Die Vereinbarung unterliegt einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle.
Nein. Der Versorgungsausgleich betrifft vor allem Renten- und Versorgungsanrechte. Der Zugewinnausgleich betrifft sonstige Vermögenszuwächse. Ein Wert darf grundsätzlich nicht doppelt in beiden Systemen ausgeglichen werden.
Gemeinsames Vermögen wird nicht automatisch durch die Scheidung geteilt. Entscheidend sind Eigentumsverhältnisse, Verträge und mögliche Ausgleichsansprüche. Gemeinsame Konten, Immobilien oder Unternehmen müssen deshalb häufig gesondert auseinandergesetzt werden.
Eigentümer bleibt, wer im Grundbuch eingetragen ist. Sind beide Ehepartner eingetragen, bleiben sie zunächst Miteigentümer. Die Scheidung allein verändert die Eigentumsanteile nicht.
Möglich sind insbesondere Verkauf und Teilung des Erlöses, Übernahme durch einen Ehepartner gegen Ausgleich, Fortführung des Miteigentums oder als letztes Mittel eine Teilungsversteigerung. Finanzierungsverbindlichkeiten und steuerliche Folgen müssen gesondert geprüft werden.
Gegenüber der Bank haften weiterhin alle Personen, die den Kreditvertrag unterschrieben haben. Eine interne Vereinbarung zwischen den Ehepartnern entlässt niemanden aus dem Vertrag. Eine Entlassung aus der Haftung erfordert grundsätzlich die Zustimmung der Bank.
Persönliche Gegenstände verbleiben grundsätzlich beim jeweiligen Eigentümer. Gemeinsame Haushaltsgegenstände sollen nach Billigkeit verteilt werden, wobei insbesondere das Wohl der Kinder und die Lebensverhältnisse berücksichtigt werden können.
Bei einer Bruchteilsgemeinschaft kann grundsätzlich jeder Teilhaber deren Aufhebung verlangen. Bei Immobilien kann dies letztlich zu einer Teilungsversteigerung führen. Eine einvernehmliche Verwertung ist häufig wirtschaftlich günstiger.
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Zunächst erben grundsätzlich die Kinder und gegebenenfalls der Ehepartner. Gibt es keine Abkömmlinge, können Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte zum Zug kommen.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehepartner neben Kindern regelmäßig die Hälfte des Nachlasses: ein Viertel als gesetzlichen Erbteil und ein weiteres Viertel über den pauschalen Zugewinnausgleich. Bei anderen Güterständen kann die Quote abweichen.
Eine bloße Trennung beseitigt das Ehegattenerbrecht grundsätzlich nicht. Es kann jedoch entfallen, wenn beim Tod die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und die verstorbene Person die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch naher Angehöriger, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Er beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt können insbesondere Kinder, Ehepartner und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern sein.
Nein. Stiefkinder sind ohne Adoption keine gesetzlichen Erben des Stiefelternteils. Sollen sie berücksichtigt werden, ist regelmäßig eine ausdrückliche Regelung durch Testament oder Erbvertrag erforderlich.
Wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments werden bei Scheidung grundsätzlich unwirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall gelten sollten. Bereits während der Trennung sollte geprüft werden, ob Widerruf oder Neuregelung erforderlich ist.
Ja. Die Ausschlagung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen erklärt werden. Bei bestimmten Auslandsbezügen beträgt die Frist sechs Monate. Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.
Bei einer Familienmediation entwickeln die Beteiligten mit Unterstützung einer neutralen Person selbst eine einvernehmliche Lösung. Themen können Kinder, Unterhalt, Vermögen, Immobilien, Kommunikation und die Organisation des künftigen Familienalltags sein.
Nein. Der Mediator ist allen Beteiligten gleichermaßen verpflichtet und vertritt keine Seite. Ein Rechtsanwalt prüft dagegen die individuellen Rechte und Risiken seines Mandanten. Eine begleitende oder abschließende anwaltliche Beratung kann deshalb sinnvoll sein.
Ja. Alle Beteiligten müssen freiwillig teilnehmen und können die Mediation grundsätzlich jederzeit beenden. Auch der Mediator kann das Verfahren beenden, wenn eine eigenverantwortliche und faire Verständigung nicht möglich erscheint.
Nein. Bei Gewalt, Drohungen, erheblichem Machtungleichgewicht, Suchterkrankungen, fehlender Offenlegung von Vermögen oder akuter Kindeswohlgefährdung kann eine Mediation ungeeignet sein oder besondere Schutzmaßnahmen erfordern.
Eine schriftliche Abschlussvereinbarung kann vertraglich verbindlich sein. Für bestimmte Regelungen – etwa zur Übertragung einer Immobilie, zum Zugewinnausgleich vor Beendigung des Güterstands oder zum Versorgungsausgleich – ist jedoch eine notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung erforderlich. Vollstreckbar wird eine Vereinbarung nicht allein dadurch, dass sie in einer Mediation geschlossen wurde.
Der Mediator und die in das Verfahren eingebundenen Personen unterliegen grundsätzlich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Es bestehen Ausnahmen, etwa wenn eine Offenlegung zur Umsetzung der Vereinbarung erforderlich ist oder vorrangige Schutzinteressen betroffen sind.
Mediationen werden häufig nach Zeitaufwand abgerechnet. Die Gesamtkosten hängen von der Zahl und Dauer der Sitzungen, der Komplexität des Konflikts sowie zusätzlichen Kosten für Rechtsberatung, Gutachten oder notarielle Beurkundung ab. Eine gesetzliche Standardvergütung gibt es nicht.
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