Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Zunächst erben grundsätzlich die Kinder und gegebenenfalls der Ehepartner. Gibt es keine Abkömmlinge, können Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte zum Zug kommen.
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Zunächst erben grundsätzlich die Kinder und gegebenenfalls der Ehepartner. Gibt es keine Abkömmlinge, können Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte zum Zug kommen.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehepartner neben Kindern regelmäßig die Hälfte des Nachlasses: ein Viertel als gesetzlichen Erbteil und ein weiteres Viertel über den pauschalen Zugewinnausgleich. Bei anderen Güterständen kann die Quote abweichen.
Eine bloße Trennung beseitigt das Ehegattenerbrecht grundsätzlich nicht. Es kann jedoch entfallen, wenn beim Tod die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und die verstorbene Person die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch naher Angehöriger, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Er beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt können insbesondere Kinder, Ehepartner und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern sein.
Nein. Stiefkinder sind ohne Adoption keine gesetzlichen Erben des Stiefelternteils. Sollen sie berücksichtigt werden, ist regelmäßig eine ausdrückliche Regelung durch Testament oder Erbvertrag erforderlich.
Wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments werden bei Scheidung grundsätzlich unwirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall gelten sollten. Bereits während der Trennung sollte geprüft werden, ob Widerruf oder Neuregelung erforderlich ist.
Ja. Die Ausschlagung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen erklärt werden. Bei bestimmten Auslandsbezügen beträgt die Frist sechs Monate. Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.
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