Der Versorgungsausgleich verteilt die während der Ehe erworbenen Alters- und Invaliditätsversorgungen zwischen den Ehepartnern. Typischerweise werden für die ausgleichsberechtigte Person eigene Anrechte beim jeweiligen Versorgungsträger begründet.
Der Versorgungsausgleich verteilt die während der Ehe erworbenen Alters- und Invaliditätsversorgungen zwischen den Ehepartnern. Typischerweise werden für die ausgleichsberechtigte Person eigene Anrechte beim jeweiligen Versorgungsträger begründet.
Berücksichtigt werden können insbesondere gesetzliche Rentenanwartschaften, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen, betriebliche Altersversorgung und bestimmte private Altersvorsorgeverträge. Nicht jede Kapitalanlage ist ein Versorgungsanrecht; manche Werte fallen stattdessen in den Zugewinnausgleich.
Die Ehezeit beginnt versorgungsausgleichsrechtlich am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich nur durchgeführt, wenn ein Ehepartner ihn beantragt. Bei längeren Ehen erfolgt er im Regelfall von Amts wegen.
Ehepartner können Vereinbarungen über einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss treffen. Vor Rechtskraft der Entscheidung ist regelmäßig eine notarielle Beurkundung oder eine gerichtliche Protokollierung erforderlich. Die Vereinbarung unterliegt einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle.
Nein. Der Versorgungsausgleich betrifft vor allem Renten- und Versorgungsanrechte. Der Zugewinnausgleich betrifft sonstige Vermögenszuwächse. Ein Wert darf grundsätzlich nicht doppelt in beiden Systemen ausgeglichen werden.
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