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Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich gleicht unterschiedliche Vermögenszuwächse aus, die Ehepartner während der Ehe erzielt haben. Vereinfacht wird für jeden Ehepartner die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen berechnet. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds ausgleichen.

Gehört den Ehepartnern in der Zugewinngemeinschaft automatisch alles gemeinsam?

Nein. Auch während einer Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehepartner grundsätzlich Eigentümer seines eigenen Vermögens. Erst bei Beendigung des Güterstands entsteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Zahlung. Einzelne Vermögensgegenstände werden durch den Zugewinnausgleich nicht automatisch geteilt.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Zunächst wird bei jedem Ehepartner vom Endvermögen das Anfangsvermögen abgezogen. Hat eine Person beispielsweise 200.000 Euro und die andere 80.000 Euro Zugewinn erzielt, beträgt der Unterschied 120.000 Euro. Der grundsätzliche Ausgleichsanspruch beläuft sich dann auf 60.000 Euro.

Welcher Zeitpunkt ist für das Endvermögen maßgeblich?

Bei einer Scheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich. Für den Bestand des Anfangsvermögens kommt es regelmäßig auf den Beginn des Güterstands beziehungsweise die Eheschließung an. Der Trennungszeitpunkt kann zusätzlich für Auskunfts- und Kontrollansprüche wichtig sein.

Werden Schulden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Ja. Verbindlichkeiten werden grundsätzlich sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen berücksichtigt. Deshalb kann auch ein negatives Anfangsvermögen relevant sein. Entscheidend ist, wem die jeweilige Verbindlichkeit rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen ist.

Werden Erbschaften und Schenkungen beim Zugewinnausgleich geteilt?

Erbschaften und bestimmte Schenkungen werden dem Anfangsvermögen des Empfängers zugerechnet und damit grundsätzlich privilegiert. Eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung kann jedoch Zugewinn darstellen.

Kann ein Ehepartner Auskunft über das Vermögen des anderen verlangen?

Ja. Im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich bestehen Ansprüche auf Auskunft und Belege über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Wertermittlung verlangt werden.